Statuten der Historischen Eisenbahn Gesellschaft (HEG)

  1. Name, Zweck und Sitz des Vereins
    1. Unter dem Namen „Historische Eisenbahn Gesellschaft“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB. Die Abkürzung des Vereinsnamen lautet HEG.
    2. Die HEG bezweckt die Rettung, Instandstellung und weitere Verwendung eisenbahnhistorisch wertvoller rollender und stationärer Objekte.
    3. Die HEG strebt eine originalgetreue Restauration an, soweit der finanzielle und technische Aufwand dafür vertretbar sind.
    4. Der Sitz des Vereins ist Lengnau (BE).
  2. Organisation und Mitgliedschaft
    1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Firmen-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
    2. Mitglieder des Vereins sind alle diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die ihr Interesse am Verein durch Leistung eines jährlichen Beitrages bekunden.

    3. a) Der Jahresbeitrag für Einzelpersonen beträgt Fr. 50.--, für Firmen CHF 200.--
      b) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das volle Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen (General- oder Monatsversammlung). Übrige Mitglieder, wie Passiv- und Firmenmitglieder verfügen über ein Konsultativstimmrecht an Mitgliederversammlungen.
    4. Ehrenmitglieder werden für besondere Verdienste ernannt und sind beitragsfrei.
    5. Sämtliche Aktivmitglieder arbeiten ehrenamtlich für den Verein und haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Vorstand erstellt ein Pflichtenheft für Aktivmitglieder. Mitglieder, welche die Anforderungen für Aktivmitglieder gemäss Pflichtenheft nicht erfüllen, gelten als übrige Mitglieder.
    6. Beitrittsgesuche sind dem Vorstand zu melden. Der Entscheid über die Aufnahme wird an der nächsten Monats- oder Generalversammlung getroffen.
    7. Austrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich zu melden. Der Austritt erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres. Der Austretende hat dabei allfällige rückständige Jahresbeiträge zu begleichen und Bücher oder anderes dem Verein gehörendes Material zurückzugeben.
    8. Die Organe des Vereins sind:
      a) die Generalversammlung
      b) der Vorstand
      c) die Kontrollstelle

    9. a) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird den Mitgliedern mindestens einen Monat zum voraus schriftlich angekündigt. Die Generalversammlung ist beschlussfähig.
      b) Beschlüsse und Wahlen werden mit relativem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    10. Der Vorstand, dem die Leitung des Vereins obliegt, wird auf ein Jahr fest durch die General-versammlung gewählt.
    11. Der Vorstand besteht aus:
      a) Präsident
      b) Vizepräsident
      c) Betriebsleiter
      d) Technischem Leiter
      e) eventuellen weiteren Chargen als Mitglieder des erweiterten Vorstandes

      Es können mehrere Ämter auf eine Person vereinigt werden.
    12. Der Vorstand organisiert sich selbst und kann für den Vereinsbetrieb einzelne Aufgaben an namentlich bestimmte Mitglieder delegieren (=Mitglied des erweiterten Vorstandes). Mitgliedern des erweiterten Vorstandes kommt kein Organcharakter zu.
    13. Missachtung der Statuten oder die Schädigung des Vereins in irgendwelcher Weise führt zum Ausschluss. Hierüber entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
  3. Finanzielles
    1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und weiteren Einnahmen.
    2. Für Forderungen dem Verein gegenüber haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist absolut ausgeschlossen.
    3. Für Unfallfolgen bei manuellen Arbeiten haftet der Verein nicht. Jedes Mitglied sorgt für seinen eigenen Unfall-Versicherungsschutz.
    4. Die Generalversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Revisionsstelle.
  4. Statutenänderung
    1. Statuten können an einer Generalversammlung abgeändert werden. Anträge auf Abänderung der Statuten müssen, um gültig behandelt zu werden, auf der Traktandenliste zur betreffenden Generalversammlung vermerkt sein.
  5. Auflösungs- & Schlussbestimmungen
    1. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen, um gültig behandelt zu werden, auf der Traktandenliste zur betreffenden Generalversammlung stehen. Der Beschluss zur Auflösung erfordert mindestens 80 % der Stimmen sämtlicher Mitglieder der HEG.
    2. Im Falle einer Liquidation der HEG werden die nach Auflösung vorhandenen Aktiven der Stiftung Historisches Erbe der SBB (SBB Historic) übergeben.
    3. Die vorliegenden Statuten sind am 10. Juni 2017 an der Generalversammlung in Delémont genehmigt worden. Sie treten ab sofort in Kraft.


10. Juni 2017
Der Präsident Der Vizepräsident
T. Pulfer M. Gysin